Geld zurück wenn Reiseveranstalter Pleite

Reiseveranstalter „pleite“: Wann bekommt man Geld zurück?

Urlaub wird nicht selten lange im Voraus geplant, ist nicht ganz günstig und die Vorfreude ist groß. Meldet dann der Reiseveranstalter einer Pauschalreise Insolvenz an – bevor man in den Urlaub aufbricht oder mitten im Urlaub –, stellt sich die Frage: Bekommt man als Betroffener Geld zurück? Und wie kommt man ggfs. aus dem Urlaub zurück?

Verbraucher sind gegen Folgen einer Insolvenz des Reiseveranstalters v.a. bei Pauschalreisen geschützt. Pauschalreiseveranstalter in Deutschland müssen gemäß § 651r Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Insolvenzversicherung abschließen.

Als Nachweis dafür muss der Veranstalter dem Reisenden bei Buchung einen sog. Reisesicherungsschein aushändigen. Dieser Schein im Original (!) sichert bei einer Insolvenz Zahlungsansprüche der Reisenden gegen die Versicherung. Kommt es vor Reiseantritt zur Insolvenz, erstattet die Versicherung i.d.R. den Reisepreis bzw. geleistete Anzahlungen. Tritt die Insolvenz während des Urlaubs ein, erstattet sie z. B. Kosten für einen längeren Aufenthalt und die Rückbeförderung.

War der Veranstalter entgegen seiner gesetzlichen Pflicht nicht entsprechend versichert, stehen die Chancen leider oftmals schlecht, Zahlungen erstattet zu bekommen: Bei Verteilung der Insolvenzmasse werden andere Forderungen meist bevorzugt befriedigt. Das Gleiche gilt leider meist im Falle selbst organisierter Reisen oder bei Geschäftsreisen, wenn z. B. die Fluggesellschaft Insolvenz anmeldet.