Fristlose Kündigung ist bei Tankkartenmissbrauch möglich!

Fristlose Kündigung ist bei Tankkartenmissbrauch möglich!

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat klargestellt, dass der Missbrauch einer dienstlichen Tankkarte zu privaten Zwecken eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt (Urt. v. 29.03.2023, Az.: 2 Sa 313/22). Die zuständigen Richter stellten eine erhebliche Verletzung der Arbeitspflichten fest, was eine Abmahnung unnötig macht.

Tankt ein Angestellter sein Privatfahrzeug mit einer von seinem Arbeitgeber bereitgestellten Tankkarte für Dienstautos auf, rechtfertigt das eine fristlose Entlassung. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Fall eines Vertriebsmitarbeiters entschieden, der von seinem Arbeitgeber ein Dienstauto zur Verfügung gestellt bekommen hatte, dass er auch für private Zwecke nutzen dürfte.

 

Mitarbeiter nutzt Tankkarte privat – Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Der Arbeitgeber, der laut Dienstwagen-Richtlinie die Kosten unter anderem für Leasing, Versicherung und Instandhaltung des Fahrzeuges übernahm, stellte dem Angestellten darüber hinaus eine spezielle Tankkarte aus. Mit dieser konnte der Angestellte sein Dienstauto betanken. Der Mitarbeiter nutzt die spezielle Tankkarte jedoch auch in 38 Fällen für das Auftanken von Privatfahrzeugen. Der Arbeitgeber reagierte prompt und entließ den Angestellten ohne vorherige Abmahnung. Der Mann klagte dagegen und bekam in erster Instanz Recht. Das Arbeitsgericht Lingen urteilte, dass die fristlose Kündigung unverhältnismäßig und eine vorherige Abmahnung erforderlich sei.

 

Landesarbeitsgericht Niedersachsen erklärt Kündigung für rechtskräftig

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied nun anders und erklärte die arbeitgeberseitige fristlose Kündigung für rechtskräftig. Die zuständigen Richter erklärten ihre Entscheidung damit, dass der Angestellte die dienstliche Tankkarte in insgesamt 38 Fällen für seine privaten Fahrzeuge genutzt habe. Aufgrund des großen Umfangs und der damit einhergehenden erheblichen Verletzung der Arbeitspflichten sei keine vorherige Abmahnung nötig. Das Vertrauensverhältnis zwischen Betrieb und Arbeitnehmer könne auch durch eine Abmahnung sicher nicht wiederhergestellt werden, so das Landesarbeitsgericht.

 

Jetzt juristischen Rat einholen!

Das vorliegende Urteil aus Niedersachsen sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass in den allermeisten Fällen eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung erfolgen muss. Nur in Fällen schwerwiegender Pflichtverletzung ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich. Klar ist auch, dass in Kündigungsfällen unbedingt der Betriebsrat konsultiert werden muss. Es besteht die Pflicht, den Betriebsrat über die Gründe der Entlassung zu unterrichten, sonst ist die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam.

Um unnötige Prozesskosten zu vermeiden, sollten Sie zudem auf professionellen juristischen Rat, zurückgreifen. Haas und Kollegen sind Ihre kompetenten Partner in Sachen Arbeitsrecht und beraten Sie gerne.