Aktuelles Urteil

Kurzfristige Freiheitsberaubung rechtfertigt außerordentlich Kündigung

Die Hürden zur Rechtfertigung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sind hoch. Das Verhalten des Gekündigten muss es für den Arbeitgeber unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzuführen. Vor Arbeitsgerichten stellt sich insbesondere im Fall von erstmaligen Pflichtverletzungen die Frage, ob zunächst eine Abmahnung notwendig ist.

Eine solche Frage hatte nun auch das Arbeitsgericht Siegburg in seiner Entscheidung vom 11.02.2021 – Az. 5 Ca 1397/20 zu klären.

Der Sachverhalt: Freiheitsberaubung in der Firmen-Toilette

Der noch junge Kläger war ab dem 01.09.2019 als Lagerist bei der Beklagten im Lager beschäftigt. Im Januar 2020 befand sich ein Kollege des Gekündigten in der von innen abgeschlossenen Toilette des Lagers. Der Kläger schob ein Blatt unter der Tür hindurch und stieß so gegen die Türe, dass der Schlüssel aus dem Schloss auf das Blatt fiel und er diesen entwenden konnte. Den Kollegen ließ er in der versperrten Toilette zurück und entfernte sich. Er ließ den Kollegen so lange eingesperrt, dass sich dieser dazu gezwungen sah, die Türe der Toilette aufzutreten, um sich zu befreien.

Am 18.06.2020 bemerkte der Arbeitgeber die beschädigte Toilettentüre. Daraufhin nahm dieser Einzelgespräche mit dem Kläger und dessen Kollegen vor und erhielt dadurch Kenntnis von dem Vorfall. Noch am gleichen Tag wurde der Arbeitgeber außerordentlich fristlos aufgrund dieses Vorfalls gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger die gegenständliche Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts

Mit seinem Verhalten hat der Kläger das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber unwiederbringlich zerstört. Ob es sich bei dem Einschließen um eine strafbare Freiheitsberaubung nach § 239 StGB handelte oder nicht, war für die Entscheidung nicht relevant. Jedenfalls hat der Kläger seinen Kollegen zeitweise in seiner Freiheit beraubt, ungehindert die Toilette zu verlassen. Darüber hinaus hatte er ihn veranlasst, die Türe zu beschädigen, um sich zu befreien. Die Beschädigung der Tür durch den Kollegen ist dem Kläger daher auch als Veranlasser zuzurechnen. Zudem verschwieg er seinem Arbeitgeber die beschädigte Türe und behob auch den von ihm verantworteten Schaden nicht.

Dem Arbeitgeber war es daher aufgrund dieses Verhaltens nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzuführen. Auch eine vorherige Abmahnung des Klägers war nicht notwendig. Dieser habe mit seinem rücksichtslosen Verhalten die Beklagte zur außerordentlichen fristlosen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung berechtigt. Dieses Verhalten stellt einen wichtigen Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB dar. Auch war zum Nachteil des Klägers zu berücksichtigen, dass er erst seit dem 01.09.2019 bei der Beklagten beschäftigt war. Aufgrund seines jungen Alters sei zudem davon auszugehen, dass er zeitnah einen neuen Arbeitsplatz finden würde.

Das Arbeitsverhältnis war daher wirksam durch die außerordentliche Kündigung vom 18.06.2020 beendet worden. Die Kündigungsschutzklage war somit abzuweisen.

Fazit zur außerordentlichen Kündigung

Für die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, ist es unerheblich, ob das Verhalten des Betroffenen auch nach dem StGB strafbar ist. Es ist lediglich notwendig, dass durch dieses Verhalten das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber derart beschädigt wird, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. Hierbei kann auch eine vorherige Abmahnung bezüglich des vorliegenden Verhaltens entbehrlich sein.

Der Kläger konnte keinesfalls davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber es dulden würde, dass er seinen Kollegen so lange auf der Toilette einschließt, bis sich dieser durch das Eintreten der Türe selbst befreit.