Städtischer Mitarbeiter nicht dauerhaft und bezahlt freigestellt
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf blieb die Klage eines städtischen Mitarbeiters im Bereich der Grünpflege auf Feststellung einer mutmaßlich vereinbarten dauerhaften Freistellung unter Lohnfortzahlung auch in zweiter Instanz erfolglos. Die Berufung des Mannes nach Widerruf eines zuvor geschlossenen Vergleichs wurde zurückgewiesen, da die behauptete Erklärung nicht bewiesen werden könne (LAG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.2023 – 8 Sa 594/22).
Das LAG Düsseldorf hat Anfang Mai eine Entscheidung im Verfahren zwischen einem städtischen Mitarbeiter und der Stadt, wo der Kläger seit 1994 im Bereich der Grünpflege tätig war, gefällt. Der Angestellte, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und tarifvertraglich ordentlich unkündbar war, verdiente dort zuletzt 3200 Euro brutto im Monat. Im Jahr 2015 erfolgte eine Abordnung zum Ordnungsamt.
Stadt teilt mit, dass Arbeitskraft nicht angenommen wird
Der Kläger konnte mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren erreichen, dass die Beendigung der Abordnung zum Ende des Jahres 2015 nicht erfolgte. Voraussetzung hierfür war eine vertrauensärztliche Untersuchung. Infolgedessen teilte ihm die Stadt mit, dass seine Arbeitskraft, sollte der Mann diese nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit anbieten, bis auf Widderruf nicht angenommen werde. Dies geschehe insbesondere nicht, bevor die amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse vorliegen. Auf das persönliche Anbieten der Arbeitsleistung werde verzichtet und der Arbeitswille unterstellt. Zugleich erfolge die Vergütungszahlung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugslohns.
Kläger tritt mögliche Tätigkeiten nicht an
Nachdem ein Versetzungsantrag des Klägers an das Ordnungsamt scheiterte, bot die Stadt mit Schreiben vom 27. November 2017 eine Möglichkeit zur Arbeit im Amt für Straßen und Verkehr an. Ein Gespräch zwischen dem Mitarbeiter und der Stadt kam mehrfach nicht zustande. Vor dem Arbeitsgericht Essen erklärte die Stadt erneut, dass für den Kläger eine Tätigkeit im Bereich Straßen und Verkehr möglich sei. Nach der Ruhestellung des Verfahrens folgte ein Termin zum Kennenlernen vonseiten des Mitarbeiters, der nicht positiv verlief. Im Museum Zeche Zollverein kam es im Frühjahr 2018 auch zu keiner Einstellung, weshalb der Kläger seit diesem Zeitpunkt beschäftigungslos ist. Die vereinbarte Vergütung erhält der Mitarbeiter trotzdem.
Stadt fordert Termin im Rathaus: Mitarbeiter klagt
Um über möglichere weitere Tätigkeiten zu sprechen, forderte die Stadt den Mitarbeiter Anfang des Jahres 2022 auf, im Rathaus zu erscheinen. Einvernehmen konnte darüber jedoch nicht erzielt werden. Vielmehr begehrte der städtische Mitarbeiter mit einer Klage vom 20. April 2022 die Feststellung, dass vonseiten der Stadt eine unwiderrufliche Freistellung unter Lohnfortzahlung erfolgt sei. Im Februar 2018 sei ihm dies von einem zuständigen Sachgebietsleiter erklärt worden. Auf Nachfrage, wie lange die Freistellung andauern solle, habe der Gebietsleiter diese als dauerhaft und unwiderruflich benannt. Zudem müssten keine weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren mehr geführt werden.
Stadt widerspricht Zusage zur dauerhaften unwiderruflichen Freistellung
Eine Zusage dieser Art habe es nicht gegeben, entgegnete die Stadt und widersprach dieser Darstellung. Zum einen sei der Sachgebietsleiter dazu nicht befugt, zum anderen würden Personalgespräche grundsätzlich durch zwei Personen geführt. Die zuständigen Richter des Arbeitsgerichts wiesen die Klage ab. Nach der Vernehmung einer Bekannten des Klägers und des zuständigen Sachgebietsleiters könne der städtische Mitarbeiter die Vereinbarung zu einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung mit Vergütungsfortzahlung nicht beweisen.
LAG: Sachgebietsleiter fehlte Bevollmächtigung
Nach dem fristgerechten Widerruf des im ersten Kammertermin abgeschlossenen Vergleichs durch den Kläger entschieden die Richter des LAG in der Sache. Die Auffassung der Vorinstanz wurde bestätigt und dabei betont, dass die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden sei. Die behauptete Erklärung war bei Würdigung aller Umstände ohnehin nicht im Sinne einer Freistellung zu verstehen gewesen. Diese war tatsächlich unwiderruflich. Darüber hinaus fehlte es an der erforderlichen Vollmacht des Sachgebietsleiters zu der Erklärung, die der Kläger vorgebracht hatte.
Die Revision für den Fall wurde nicht zugelassen.