Kündigung wegen falscher Hose? – Urteil zur vorgeschriebenen Arbeitskleidung
Weigert sich ein Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Arbeitskleidung zu tragen, muss der Angestellte im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Solingen (Urt. v. 15.03.2024, Az.: 1 Ca 1749/23). Auch kleinlich empfundene Vorschriften können für Arbeitnehmer massive Auswirkungen haben.
Eine Kleiderordnung in Betrieben kann von Arbeitnehmern als lästig empfunden werden. Und doch sollten sich Angestellte dringend daran halten. Denn ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Solingen macht deutlich, dass auch eine jahrelange Betriebszugehörigkeit nicht dafür schützt, wegen Missachtung der Kleiderordnung des Arbeitgebers gefeuert zu werden.
Arbeitgeber schreibt rote Arbeitshose vor
Im konkreten Fall arbeitete ein Mann in einem Industriebetrieb. Dort war der Kläger in der Produktion tätig und musste hier mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt von Profilen arbeiten und viele Arbeitsschritte im Knien verrichten. Der Arbeitgeber stellte hierfür rote Hosen zur Verfügung, die laut Kleiderordnung verpflichtend zu tragen waren. Die rote Farbe der Hose hatte hier mehrere Gründe: Zum einen diente sie als Signalfarbe zum Schutz der Arbeiter und zur eindeutigen Abgrenzung der Angestellten von extern Beschäftigten. Zum anderen ging es auch um die Corporate Identity und den Wiedererkennungswert des Unternehmens.
Arbeitnehmer kommt lieber in schwarzer Hose – und fliegt raus
Der Arbeitnehmer, bereits seit neun Jahren im Unternehmen tätig, verstieß gegen die Kleiderordnung und kam in einer schwarzen Hose zur Arbeit. Der Arbeitgeber mahnte den Angestellten daraufhin ab. Der Vorgang wiederholte sich ein weiteres Mal. Nachdem der Arbeitnehmer vier Wochen später noch einmal mit einer schwarzen Hose zur Arbeit erschien, kündigte ihn der Industriebetrieb im November 2023 ordentlich. Der Arbeitnehmer klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht in Solingen. Er begründete das Tragen der schwarzen Hosen mit ästhetischem Empfinden, die roten Hosen möge er nicht.
Geschmack des Angestellten steht nicht über dem Arbeitsschutz
Das Arbeitsgericht Solingen folgte dem Vortrag des Klägers nicht. Vielmehr gab sie dem Arbeitgeber Recht, der vortrug, dass es sich um Arbeitsschutzkleidung handele. Zudem rechtfertigte außerdem der Wunsch nach einem einheitlichen Auftreten der Mitarbeiter die Anweisung, die rote Hose zu tragen. Das ästhetische Empfinden des Angestellten, der die rote Hose nicht mochte, überwiege diesem Interesse nicht und sei kein Rechtfertigungsgrund sich der Arbeitskleidung zu verweigern, entschieden die zuständigen Richter.
Das Berufungsverfahren wird am zuständigen LAG zeitnah stattfinden. Ob hier anders entschieden wird, wird sich zeigen.