Voraussetzungen für die äußere Form eines Arbeitszeugnisses
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat im November 23 ein wichtiges Urteil für die Voraussetzungen für die äußere Form von Arbeitszeugnissen gefällt (LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 2.11.2023 – 5 Sa 35/23). Demnach muss auf den ersten Blick zu erkennen sein, wer der Aussteller des Zeugnisses war und welche Stellung derjenige im Betrieb einnimmt. So ist der entsprechenden Unterschrift ein Zusatz in Druckbuchstaben beizufügen. Zudem gilt grundsätzlich, dass ein Zeugnis zweimal gefaltet werden darf, um es in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen.
Der Rechtsstreit zwischen einer Rechtsanwältin und ihrem alten Arbeitgeber hat ein wichtiges Urteil zu den Bedingungen der äußeren Form von Arbeitszeugnissen hervorgebracht. Wie die Richter des LAG Mecklenburg-Vorpommern Anfang November 23 entschieden, muss bei einem Arbeitszeugnis auf den ersten Blick erkennbar sein, wer dieses ausgestellt und welche Position der Unterzeichner im Betrieb innehat. Dementsprechend ist der händischen Unterschrift ein kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen. Um das DIN-A4-Papier in einen herkömmlichen Geschäftsumschlag legen zu können, darf das Zeugnis grundsätzlich zweimal gefaltet werden.
Rechtsanwältin klagt wegen der äußeren Form ihres Arbeitszeugnisses
Im konkreten Fall war eine Rechtsanwältin von Mai 2017 bis Ende des Jahres 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Dabei verdiente sie einen Bruttolohn von knapp 3.800 Euro brutto. Zu Beginn des Jahres 2022 erhielt die Klägerin ihr Arbeitszeugnis, das ihr zweifach gefaltet in einem Briefumschlag mit Sichtfenster übersandt wurde. Die Rechtsanwältin hatte hier einige Beanstandungen und verlangte eine Berichtigung des Papiers an mehreren Stellen. So solle die Privatanschrift des Arbeitnehmers nicht im Arbeitszeugnis stehen, ebenso sei das Zeugnis ungefaltet zu übersenden. Zuletzt sei der Unterschrift die Bezeichnung „Rechtsanwalt und Steuerberater“ hinzuzufügen, schließlich werde dieser Zusatz auch im Geschäftsverkehr benutzt.
LAG: Bei einem Arbeitszeugnis muss erkennbar sein, wer es ausgestellt hat
Das zuständige Arbeitsgericht gab der Klage weitestgehend statt, die Berufung der Beklagten war vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern teilweise erfolgreich. Da die postalische Übersendung des Arbeitszeugnisses nicht ungebräuchlich sei, dürfe ein Arbeitszeugnis über ein Adressfeld verfügen, in dem neben den Namen auch die Anschrift des Arbeitnehmers angegeben ist. Der äußere Eindruck des Zeugnisses werde nicht entwertet, so die Richter. Zudem müsse der Leser ohne großes Suchen erkennen können, wer das vorliegende Zeugnis ausgestellt und welche Position derjenige im Betrieb hat. So ist der Unterschrift der Name sowie die Stellung des Unterzeichners im Betrieb in Druckbuchstaben beizufügen. Im Arbeitsalltag ist es normal, dass diese Angaben zur Unterschrift ergänzt werden.
Zeugnis darf grundsätzlich zweimal gefaltet werden
In der Frage, ob das Arbeitszeugnis gefaltet werden darf, steht nun fest, dass bei einem Zeugnis grundsätzlich zwei Faltungen möglich sind. In dieser Form kann das DIN-A4-Papier in einen herkömmlichen Geschäftsumschlag gelegt werden. Wichtig zu beachten ist hierbei, dass es dem Arbeitnehmer möglich sein muss, saubere Kopien sowie Scans vom Arbeitnehmer anzufertigen. Der optische Gesamteindruck des Zeugnisses darf durch den Faltvorgang nicht geschmälert werden.