Corona Test am Arbeitsplatz – Aktuelle Rechtslage
Im Kampf gegen die Corona Pandemie setzen Bund und Länder vermehrt auf eine Erhöhung der Testzahlen. In der dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die seit Ende April gilt, wurden deshalb auch Tests am Arbeitsplatz eingebunden. Seither besteht eine Pflicht für Arbeitgeber, sämtlichen Angestellten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Seither wurden viele Fragen zu Corona Tests am Arbeitsplatz aufgeworfen. Die Wichtigsten haben wir in diesem Rechtstipp für Sie zusammengefasst und kurz beantwortet.
Inhaltsverzeichnis:
- Muss der Arbeitgeber einen Coronatest anbieten?
- Wer muss die Coronatests beschaffen und die Kosten tragen?
- Kann der Arbeitgeber einen Coronatest verlangen?
- Welche Konsequenzen drohen bei der Verweigerung des Tests?
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Muss der Arbeitgeber einen Coronatest anbieten?
Nach der Coronaschutzverordnung des Bundes sind seit Ende April die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Angestellten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche einen Coronatest anzubieten. Hierbei besteht die Wahl zwischen einem PCR-Test oder einem Antigen-Schnelltest. Wie lange diese Testpflicht noch aufrechterhalten wird, lässt sich trotz sinkender Inzidenzzahlen nicht sicher prognostizieren. Die derzeitige Verordnung gilt noch bis zum 30. Juni 2021. Eine Verlängerung der Pflicht zum Anbieten von Coronatests ist nicht ausgeschlossen.
Wer muss die Coronatests beschaffen und die Kosten tragen?
Sowohl der Bund als auch die Länder lehnen es ab, die Kosten für die gegenüber den Unternehmen verpflichtend angeordneten Coronatests zu tragen. Gleichzeitig ist es den Arbeitgebern verwehrt, ihrer Arbeitnehmer auf die kostenlos angebotenen Bürgertests zu verweisen. Daher bleibt den Arbeitgeber nichts anderes übrig, als die Corona-Tests selbst zu beschaffen und die Kosten für diese zu tragen. Die Kosten für die Tests werden zumindest als förderfähig im Rahmen der Corona Überbrückungshilfe III anerkannt. Die Beschaffungskosten lassen sich allenfalls steuerlich als Betriebsausgaben in Ansatz bringen.
Um Ihre Aufwendungen in diesem Bereich zu optimieren und dadurch letztlich Ihre Kosten zu senken, empfiehlt es sich, eine versierte Steuerkanzlei mit geschultem Blick auf die geltende und sich entwickelnde Rechtslage an ihre Seite zu holen.
Kann der Arbeitgeber einen Coronatest verlangen?
Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage, ob sie von ihren Angestellten einen Coronatest verpflichtend verlangen können, um die Beschäftigung in ihrem Betrieb auszuführen. Diese Frage lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres mit Ja oder Nein beantworten.
Eine gesetzliche Regelung hierzu besteht vielfach nicht. Auch eine gefestigte Rechtsprechung existiert zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Im Rahmen eines Eilverfahrens zur Testpflicht in einem Unternehmen in Offenbach wurde der klagende Arbeitnehmer auf eine Entscheidung zu dieser Frage im Hauptsacheverfahren verwiesen (lesen Sie hierzu PCR-Test als Zugangsvoraussetzung zum Arbeitsplatz?). Letztlich wird man das Ergebnis im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall ermitteln müssen.
Eine solche Berechtigung könnte aus dem Direktionsrecht und dem Hausrecht des Arbeitgebers resultieren. Hinzu kommt, dass die Unternehmen verpflichtet sind, ihre Angestellten, Kunden und Besucher vor einer Infizierung mit dem Coronavirus zu schützen.
Spielt die Berufsgruppe hierbei eine Rolle?
Im Rahmen der Abwägung ist auch die unterschiedliche Ausprägung der Arbeitsverhältnisse mit in den Blick zu nehmen. So macht es einen Unterschied, ob ein Kranken- oder Altenpfleger, welcher stets im engen körperlichen Kontakt zu anderen Menschen steht, betroffen ist oder ein Mitarbeiter, der alleine an einer Maschine steht. So ist eine Testpflicht für bestimmte Berufsgruppen wie Alten- und Krankenpfleger teilweise in einzelnen Bundesländern bereits vorgeschrieben.
Gegen eine vom Arbeitgeber angeordnete Testpflicht spricht jedoch das Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer sowie deren Recht auf körperliche Unversehrtheit. Insbesondere PCR-Tests stellen einen nicht unerheblichen invasiven Eingriff dar. Auch die getroffene rechtliche Regelung im Rahmen der Verordnung, welche lediglich das Anbieten solcher Tests vorschreibt, könnte als Positionierung gegen eine vom Arbeitgeber angeordnete Testpflicht interpretiert werden. Zudem besteht für Arbeitgeber vielfach die Möglichkeit, eine Infektionsgefahr durch ein entsprechendes Hygienekonzept ausreichend zu minimieren.
Im Rahmen der Abwägung ist außerdem auf die jeweils bestehende Gefährdungslage, welche aktuell nicht zuletzt durch die lokalen Inzidenzzahlen und die Auslastung der Intensivstationen zum Ausdruck kommt, zu achten. Ein fester Wert, ab welchen Inzidenzzahlen eine solche Testpflicht durch den Arbeitgeber angeordnet werden könnte, lässt sich hierbei nicht allgemein festlegen. Des Weiteren sind auch die individuellen Umstände zu betrachten. So dürfte eine durch den Arbeitgeber angeordnete Testpflicht eher bestehen, wenn der Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurückkehrt oder entsprechende Symptome aufweist.
Insgesamt wird ohne entsprechende gesetzliche Regelung eine Verpflichtung durch den Arbeitgeber zur Durchführung eines Coronatests nur im Ausnahmefall zulässig sein. Es handelt sich hierbei um eine hochkomplexe, sich ständig verändernde Rechts- und Sachlage. Wenn Sie als Arbeitgeber mit dem Gedanken spielen, eine Testpflicht gegenüber ihren Angestellten anzuordnen, sollten Sie sich dringend durch einen kompetenten Anwalt im Arbeitsrecht beraten lassen. Sind Sie als Arbeitnehmer von einer Testpflicht durch den Arbeitgeber betroffen ist es ratsam, ihren individuellen Fall durch einen versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Welche Konsequenzen drohen bei der Verweigerung des Tests?
Auch wenn sich eine durch den Arbeitgeber angeordnete Testpflicht im Rahmen einer Überprüfung als unzulässig erweist, kann die Verweigerung des Tests erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese können von einer Abmahnung über eine Einbehaltung der Vergütung bis hin zur Kündigung reichen. Um zu überprüfen, ob die Anordnung der Testpflicht durch den Arbeitgeber zulässig ist, sollten sie Ihren individuellen Fall umgehend von einem Anwalt im Arbeitsrecht überprüfen lassen.
Ist eine gütige Einigung mit ihrem Arbeitgeber nicht möglich, bleibt nur die Durchsetzung ihrer Interessen vor dem Arbeitsgericht. Wir überprüfen gerne für Sie Ihre individuelle Situation und geben Ihnen in einem Erstgespräch bereits Auskunft über die verschiedenen Möglichkeiten sowie deren Erfolgsaussichten.
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