Neuigkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab 2024

Neuigkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab 2024

Neues Jahr, neue Regeln: Auch 2024 treten zahlreiche Änderungen im Arbeitsrecht und anderen Bereichen in Kraft, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dringend beachten sollten. Darüber hinaus befinden sich einige Vorhaben in den letzten Zügen und sollen zeitnah verabschiedet werden. Wo es mehr Geld gibt, welche Prämie ausläuft, warum sich Minijobber freuen können und über welche Vorhaben schon bald entschieden wird, erfahren Sie in unserem Artikel.

 

Der Mindestlohn steigt auf 12,41 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2024 von bislang 12,00 Euro brutto auf 12,41 Euro pro Arbeitsstunde an. Ein Jahr später steigt der Betrag dann auf 12,82 Euro pro Stunde. Wichtige Information: In einigen Branchen existieren verbindliche Mindestlöhne, deren Betrag über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt (beispielsweise in der Pflege).

 

Minijobgrenze erhöht sich auf 538 Euro

Steigt der allgemeine Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze. Für geringfügig Beschäftigte wird die monatliche Verdienstgrenze dementsprechend angehoben. Statt bislang 520 Euro brutto wird die Grenze für Minijobber ab Januar 538 Euro brutto pro Monat betragen. Die Jahresverdienstgrenze liegt dann bei 6.456 Euro.

 

Mindestausbildungsvergütung steigt an

Für Azubis aus nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben erhöht sich die Mindestausbildungsvergütung im ersten Jahr auf 649 Euro, im zweiten Jahr auf 766 Euro, im dritten Jahr auf 876 Euro und im vierten Jahr auf 909 Euro.

 

Achtung! Die Inflationsausgleichsprämie läuft aus

Seit Oktober 2022 ist es Arbeitgebern im Rahmen des dritten Entlastungspaketes möglich, ihren Angestellten eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro auszuzahlen. Achtung: Der Begünstigungszeitraum endet im kommenden Jahr. Somit muss den Angestellten die freiwillige Prämie, deren Höhe der Arbeitgeber bis zur Obergrenze von 3.000 Euro frei wählen kann, bis Ende 2024 zugeflossen sein. Die konkrete Ausgestaltung bleibt dabei den Arbeitgebern überlassen. So kann eine größere Summe oder viele kleine Beträge ausgezahlt werden. Ebenfalls sollten Unternehmen mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bedenken, falls es angedacht ist, einzelne Mitarbeiter von der Prämie auszuschließen. Zudem hat der Betriebsrat, wenn es keine tarifvertraglichen Regelungen gibt, ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung und ist dementsprechend in den Prozess mit einzubeziehen.

 

Elterngeld: Einkommensgrenze soll stark sinken – bei Geburtstagen ab 01. April 2024

Bislang gelt beim Elterngeld die Grenze von 300.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen. Lag das Gehalt eines Paares darunter, war es möglich, Elterngeld zu erhalten, wenn für das Kind eine Pause vom Job eingelegt wurde. Die Ampelregierung verständigte sich nun darauf, dass die Schwelle zuerst auf 200.000 Euro und später auf 175.000 Euro sinkt. Bei Alleinerziehenden soll die Grenze auf 150.000 Euro herabgesenkt werden. Den Ausschlag gibt bei der Neuregelung der Geburtstag des Kindes: Ist es bis 31.03.2024 geboren, gilt die alte Vorschrift. Für Neugeborene ab dem 01.04.2024 gelten die neuen Gehaltsgrenzen. Bemessen wird die Grenze bei Angestellten über das Einkommen der letzten 12 Monaten vor Geburt des Kindes und bei Selbstständigen über das Einkommen vom Vorjahr aus dem letzten Steuerbescheid.

 

Dienstreisen: Verpflegungspauschale steigt an

Bei Dienstreisen im Inland sollen die Pauschalen für den sog. Verpflegungsmehraufwand erhöht werden. Bei einer eintägigen Dienstreise von mehr als acht Stunden gelten bald 15 Euro, bei mehrtägigen Dienstreisen 30 Euro pro vollen Tag. Für den An- und Abreisetag gibt es ebenfalls 15 Euro. Werden durch den Arbeitgeber Mahlzeiten gesperrt, werden die Werte um 6 Euro für das Frühstück und 12 Euro für Mittag- und Abendessen gekürzt.

 

Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen soll erhöht werden

Bislang gilt für Betriebsveranstaltungen wie beispielsweise Weihnachtsfeiern ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung. Geplant ist, diesen Betrag ab 1.1.2024 um 40 Euro auf 150 Euro pro teilnehmenden Mitarbeiter für maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr nach oben zu setzen.

 

Schon am 17. Dezember 2023: Schonfrist zum Hinweisgeberschutzgesetz endet

Bereits zum 02. Juli 2023 trat das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes, das auf Grundlage einer EU-Richtlinie ausgearbeitet wurde, ist es, Whistleblower besser zu schützen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben. Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten sind verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Für Arbeitgeber mit unter 250 Beschäftigten galt für die Umsetzung eine Schonfrist bis 17. Dezember 2023. Falls Arbeitgeber auch diese Frist reißen, drohen Bußgelder bis 20.000 Euro.

 

Kinderkrankengeld: Gesamtzahl der Anspruchstage steigt

Mit Wirkung um 01.01.2024 soll die aufgrund der Corona-Pandemie beschlossene Ausweitung der Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld aufgehoben und grundsätzlich zum regulären Anspruchszeitraum zurückgekehrt werden. Jedoch ist vorgesehen, die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld in den Jahren 2024 und 2025 zu erhöhen. Gesetzlich krankenversicherte Eltern werden 15 statt 10 Arbeitstage pro Kind Kinderkrankengeld beziehen können, bei Alleinerziehenden sind es 30 statt bislang 20 Tage.