Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung bei Fehlern im BEM-Verfahren
(Landesarbeitsgericht Baden‑Württemberg, Urteil vom 14.01.2025 – Az. 15 Sa 22/24)
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden: Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) fehlerhaft durchgeführt wurde. Arbeitgeber tragen die volle Verantwortung – auch dann, wenn ein externer Dienstleister das Verfahren übernimmt.
Worum ging es im Fall?
Ein Arbeitnehmer war über längere Zeit krank. Der Arbeitgeber beauftragte einen externen Dienstleister, um ein BEM-Gespräch zu führen. Kurz darauf erhielt der Arbeitnehmer die Kündigung. Das LAG stellte fest: Das BEM war nicht ordnungsgemäß, da der Arbeitnehmer nicht ausreichend über Zweck, Ablauf und Datenerhebung informiert wurde. Auch wurden Informations- und BEM-Gespräch nicht klar voneinander getrennt.
Folge: Die Kündigung war unwirksam.
Kernaussagen des Urteils
- Arbeitgeber bleiben verantwortlich für ein korrektes BEM, selbst wenn externe Stellen eingeschaltet werden.
- Fehler bei Information, Einwilligung oder Datenschutz können eine Kündigung zu Fall bringen.
- Ein unzureichend dokumentiertes oder formfehlerhaftes BEM genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Arbeitgeber sollten ihre BEM-Verfahren prüfen, interne Abläufe dokumentieren und Mitarbeitende klar informieren.
Arbeitnehmer sollten bei einer krankheitsbedingten Kündigung hinterfragen, ob das BEM korrekt durchgeführt wurde – häufig bestehen hier gute Erfolgschancen gegen die Kündigung.
Das Urteil (LAG Baden-Württemberg, 15 Sa 22/24) zeigt: Wer das BEM nur formal abwickelt oder an externe Anbieter auslagert, riskiert die Unwirksamkeit einer Kündigung. Eine saubere, transparente Durchführung ist entscheidend – für beide Seiten.


