EuGH (C-134/24): Kündigungen bei Massenentlassungen ohne Anzeige bleiben ein Risiko

EuGH (C-134/24): Kündigungen bei Massenentlassungen ohne Anzeige bleiben ein Risiko

Der EuGH hatte zu klären, welche Folgen es hat, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen einer Massenentlassung Kündigungen ausspricht, ohne vorher die gesetzlich vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten (in Deutschland typischerweise: Agentur für Arbeit). Hintergrund ist die EU-Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG, die sicherstellen soll, dass Behörden und Arbeitnehmervertretungen rechtzeitig eingebunden werden, um Folgen abzufedern und Lösungen zu suchen.

Was sagt der Europäische Gerichtshof (EuGH) konkret?

Der EuGH stellt klar: Eine Kündigung, die im Rahmen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung erfolgt, darf nicht wirksam werden, wenn keine Anzeige erstattet wurde – und ebenso wenig, wenn sie vor Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen Frist (regelmäßig 30 Tage ab Anzeige) wirksam werden soll.

Besonders wichtig für die Praxis: Der Arbeitgeber kann die unterlassene Anzeige nicht einfach später nachholen, um dadurch zu erreichen, dass eine zuvor ausgesprochene Kündigung „automatisch“ 30 Tage nach Nachholung wirksam wird. Genau dieses „Heilen durch Nachschieben“ lehnt der EuGH ab.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber heißt das: Im Massenentlassungskontext ist die Anzeige kein „Formular-Thema“, sondern ein Wirksamkeitsrisiko. Wer Kündigungen ausspricht, ohne vorher sauber anzuzeigen (und die Fristen zu beachten), riskiert, dass Kündigungen im Streitfall nicht durchgreifen – mit teuren Folgeproblemen wie Annahmeverzugslohn und langwierigen Verfahren. Das Urteil bremst damit Tendenzen, die Anforderungen im deutschen Recht spürbar zu entschärfen.

Praktisch empfehlenswert ist ein stringenter Ablauf: frühzeitige Prüfung der Schwellenwerte, korrekte und vollständige Anzeige, Fristenmanagement, saubere Dokumentation – und erst dann die Kündigungen im passenden Timing.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer bekommen durch das Urteil ein starkes Argument, wenn Kündigungen im Rahmen größerer Personalabbaumaßnahmen „zu schnell“ oder ohne erkennbares Anzeigeverfahren ausgesprochen wurden. In Kündigungsschutzverfahren kann die Frage der Massenentlassungsanzeige ein zentraler Angriffspunkt sein, weil sie unmittelbar die Wirksamkeit der Beendigung berühren kann.