Die außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin beschäftigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern im Frühjahr (Urt. v. 26.3.2024 – 5 Sa89/23). Die Angestellte eines Pflegedienstes soll für einen konkurrierenden Dienst tätig gewesen sein, sensible Patientendaten weitergegeben sowie dem Unternehmen wirtschaftlich geschadet zu haben. Die Richter des Landesarbeitsgerichts erklärten die Kündigung nun für unwirksam. Ausreichende Beweise für eine schwerwiegende
Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (ArbG) unterstreicht ausdrücklich, dass sich Arbeitnehmer auch in lockerer Atmosphäre auf einer Betriebsfeier nicht übergriffig gegenüber Kolleginnen verhalten dürfen. Im konkreten Fall hatte ein Angestellter einer Kollegin auf deren Po gehauen und diese gegen ihren Willen festgehalten. Die außerordentliche Kündigung hielt nun vor dem Arbeitsgericht Siegburg stand (Urt. v.
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