Viele Arbeitnehmer fragen sich, was mit ihrem Resturlaub passiert, wenn das Kalenderjahr endet. Die Antwort ist nicht nur für Beschäftigte, sondern ebenso für Arbeitgeber von Bedeutung, weil sie gesetzliche Mitwirkungspflichten und mögliche Übertragungsfristen kennen müssen. Grundsätzlich gilt: Urlaub dient der Erholung im laufenden Jahr, doch es gibt wichtige Ausnahmen und rechtliche Feinheiten, die diesen Grundsatz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (Az. 5 AZR 118/23), dass Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben, sobald sie ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Es ist nicht zulässig, den Zuschlag erst dann zu zahlen, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft erreicht wird. Damit hat das BAG eine weit verbreitete Praxis in Tarifverträgen und betrieblichen Regelungen verworfen. Warum
Im internationalen Rechtssystem werden nicht nur die bestehenden Rechte an materiellen Gütern geschützt. Auch immaterielle Güter wie Marken und Patente genießen einen hohen Stellenwert. Neben diesen konkreten immateriellen Gütern besteht im Wirtschaftsleben auch ein Schutz für Geschäftsgeheimnisse. Auf diese sind Unternehmen in besonderem Maße angewiesen, um sich am Markt gegen die Konkurrenz zu behaupten. In
Das BAG hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) klargestellt: Wenn eine Frau bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit weniger verdient als ein vergleichbarer männlicher Kollege, reicht das aus, um eine geschlechtsspezifische Entgeltbenachteiligung zu vermuten. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen nachweisen, warum die Entgeltunterschiede gerechtfertigt sind — andernfalls drohen Nachforderungen. Für
Mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az. 2 AZR 160/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die bislang häufig genutzte Faustformel für Probezeiten in befristeten Arbeitsverträgen über Bord geworfen. Ein starrer Prozentsatz der Befristungsdauer ist nicht mehr zulässig. Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Warum dieses Urteil relevant ist Bislang haben viele Gerichte und Arbeitgeber
Ein Zwischenzeugnis gibt dem Arbeitnehmer Auskunft über die aktuelle Tätigkeit, die eigene Qualifikation und das Sozialverhalten im Betrieb. Es entspricht insoweit dem normalen Arbeitszeugnis, welches regelmäßig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 106 GewO vom Arbeitgeber angefordert werden kann. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass das Arbeitsverhältnis auch nach Erteilung des Zeugnisses fortgesetzt wird. Für