Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (Az. 5 AZR 118/23), dass Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben, sobald sie ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Es ist nicht zulässig, den Zuschlag erst dann zu zahlen, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft erreicht wird. Damit hat das BAG eine weit verbreitete Praxis in Tarifverträgen und betrieblichen Regelungen verworfen. Warum
Das BAG hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) klargestellt: Wenn eine Frau bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit weniger verdient als ein vergleichbarer männlicher Kollege, reicht das aus, um eine geschlechtsspezifische Entgeltbenachteiligung zu vermuten. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen nachweisen, warum die Entgeltunterschiede gerechtfertigt sind — andernfalls drohen Nachforderungen. Für
Unser Mandantenbrief wird monatlich über unseren Newsletter versendet und enthält neben den anstehenden Steuerterminen auch allerlei steuerliche Tipps und Neuigkeiten. Für unsere interessierten Leser bieten wir diese Informationen hier kostenlos zum Download an. Themen im Dezember 2025 unter anderem: Für alle Steuerpflichtigen: Zahlungen in die Erhaltungsrücklage Für Immobilien-Gesellschaften: Keine erweiterte Grundbesitzkürzung bei Veräußerung des gesamten
Mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az. 2 AZR 160/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die bislang häufig genutzte Faustformel für Probezeiten in befristeten Arbeitsverträgen über Bord geworfen. Ein starrer Prozentsatz der Befristungsdauer ist nicht mehr zulässig. Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Warum dieses Urteil relevant ist Bislang haben viele Gerichte und Arbeitgeber